BAO - Bundes-ApothekerO - Deutsches Recht, Brandenburg online (2023)

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Zu Titel, Fassung, Einleitung dieser Vorschrift

Bundes-Apothekerordnung

Bundesrecht

Titel:Bundes-Apothekerordnung

Normgeber:Bund

Redaktionelle Abkürzung:BAO

Gliederungs-Nr.:2121-1

Normtyp:Gesetz

(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)

Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.


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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin".


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Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach §2 Abs.2 zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.


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(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Artikels116 des Grundgesetzes , Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,

  2. 2.

    sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,

  3. 3.

    nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

  4. 4.

    nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat.

Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer4.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes1 Satz1 Nr.4, wenn sie durch Vorlage eines in der Anlage aufgeführten Befähigungsnachweises des jeweiligen Staates, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen worden ist. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Befähigungsnachweis des jeweiligen Staates nach Satz1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels2 Abs.1 bis 5 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16.September1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. EG Nr. L253 S.34), geändert durch Artikel12 der Richtlinie2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Mai2001 (ABl. EG Nr. L206 S.1), in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellten Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel2 Abs.1 bis 5 der Richtlinie85/432/EWG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Diplomen gleichgestellt, sofern eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat.

(1c) Gleichwertig den in Absatz1a Satz1 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz1a Satz1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Anforderungen des Artikels2 Abs.1 bis 5 der Richtlinie85/432/ EWG des Rates entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz1a Satz1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) In den Fällen des Artikels6b der Richtlinie85/433/EWG des Rates vom 16.September1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. EG Nr. L253 S.37), zuletzt geändert durch AnhangII Nr.2 des Vertrages vom 16.April2003 über den Beitritt zur Europäischen Union (ABl. EU Nr. L236 S.1), ist neben der Bescheinigung nach Absatz1b eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates beizufügen, dass mit dem vorgelegten Ausbildungsnachweis dem Apotheker der gleiche Zugang zu den Tätigkeiten im Sinne des Artikels1 Abs.2 der Richtlinie85/432/EWG und deren Ausübung gewährt wird wie mit dem im Anhang zu der Richtlinie85/433/EWG genannten Befähigungsnachweis des jeweiligen Staates.

(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz1 Nr.4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Die in den Anwendungsbereich der Richtlinie85/433/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, durch die zuständige Behörde ebenso wie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung in die Prüfung, ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, einzubeziehen. In den Fällen von Satz4 ist die Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht wurde.

(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz1 Nr.1 nicht erfüllt, so darf die Approbation als Apotheker nur erteilt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder die Versagung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde und der Antragsteller, sofern er zugleich die Voraussetzung nach Absatz1 Nr.4 nicht erfüllt, eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Absatz2 Satz2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz1 Nr.2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.


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(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Apotheker unter Berücksichtigung von Artikel2 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates die Mindestanforderungen an das Studium der Pharmazie, die Famulatur und die praktische Ausbildung, das Nähere über die pharmazeutische Prüfung und die Approbation, ferner die Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten, die innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgelegt werden. Dabei soll vorgesehen werden, dass die pharmazeutische Prüfung in zeitlich getrennte Abschnitte zu teilen und die Abschlussprüfung innerhalb eines Monats nach dem Ende der Ausbildung abzulegen ist. Für die Meldung zur pharmazeutischen Prüfung sind Fristen festzulegen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu §4 Abs.1a Satz1 an spätere Änderungen des Anhangs der Richtlinie85/433/ EWG anzupassen und die Voraussetzungen der Anwendung des §4 Abs.1 Satz1 Nr.2 und Abs.1a bis 1d bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind, zu regeln, soweit dies nach den Artikeln6 bis 16 der Richtlinie85/433/EWG erforderlich ist.


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(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung

  1. a)

    eine der Voraussetzungen nach §4 Abs.1 Satz1 Nr.2 und 3 nicht vorgelegen hat oder

  2. b)

    die pharmazeutische Prüfung nach §4 Abs.1 Satz1 Nr.4 nicht bestanden oder

  3. c)

    die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach §4 Abs.1 Satz2 , Abs.1a , Abs.2 oder 3 nicht abgeschlossen war.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach §4 Abs.1 Satz1 Nr.2 weggefallen ist.


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(1) Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung nach §4 Abs.1 Satz1 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach §4 Abs.1 Satz1 Nr.3 weggefallen ist.

(3) Eine nach §4 Abs.2 oder 3 erteilte Approbation kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht auf §4 Abs.1 Satz1 bezogenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat.


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(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

  1. 1.

    gegen den Apotheker wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,

  2. 2.

    eine der Voraussetzungen nach §4 Abs.1 Satz1 Nr.3 nicht mehr gegeben ist oder

  3. 3.

    Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen nach §4 Abs.1 Satz1 Nr.3 noch erfüllt sind und der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nach §6 Abs.2 vor, so gilt die Anordnung solange fort, bis sie durch den Widerruf der Approbation ersetzt wird.

(3) Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf den Apothekerberuf nicht ausüben.


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(weggefallen)


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Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.


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(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach §2 Abs.2 ist Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach §4 Abs.1 Nr.2 und 3 erfüllt,

  2. 2.

    die Voraussetzungen nach §4 Abs.1 Nr.4 oder die Voraussetzungen nach §4 Abs.2 erfüllt,

  3. 3.

    Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21Jahre altes Kind eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen.

Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Unionsbürgern nach Satz1 gleichstehenden Staatsangehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz1 gleichgestellt. Die §§6 , 7 , 8 , 10 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(2) Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen, aber die nicht die Voraussetzungen nach Absatz1 Satz1 Nr.2 und 3 oder Satz2 erfüllen, kann die Erlaubnis erteilt werden. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vierJahren erteilt oder verlängert werden. Sie darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung liegt oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. 1.

    unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,

  2. 2.

    eine Niederlassungserlaubnis nach §23 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,

  3. 3.

    mit einer oder einem Deutschen im Sinne des Artikels116 des Grundgesetzes verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

  4. 4.

    mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheiratet ist, der auf Grund der Verordnung(EWG) Nr.1612/68 des Rates vom 15.Oktober1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl.EGNr. L257S.2) im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder

  5. 5.

    im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.

(3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bundesrechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothekers.


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(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des §4 Abs.1 Satz1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die pharmazeutische Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des §4 Abs.1 Satz2 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Approbation nach §4 Abs.2 erteilt die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll.

(3) Die Entscheidungen nach §4 Abs.3 und §11 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll.

(4) Die Entscheidungen nach den §§6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach §10 .


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Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einemJahr oder mit Geldstrafe bestraft.


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(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende eingeschränkte Approbation für eine pharmazeutische Tätigkeit auf experimentell pharmakologisch-toxikologischem und chemisch-analytischem Gebiet nach Anlage2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13.Januar1977 (GBl.I Nr.5 S.38), geändert durch Anordnung Nr.2 vom 20.August1990 (GBl.I Nr.59 S.1450) gilt als unbefristete Erlaubnis nach §11 Abs.2 Satz1 . Sie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" nur mit dem Zusatz "für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie".

(3) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs und eine zu diesem Zeitpunkt in diesen Gebieten geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach §9 Abs.2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13.Januar1977 (GBl.I Nr.5 S.38), geändert durch Anordnung Nr.2 vom 20.August1990 (GBl.I Nr.59 S.1450) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach §11 weiter.

(4) Eine widerrufliche Gestattung der Ausübung des Apothekerberufs nach §3 Abs.1 der Reichsapothekerordnung vom 18.April1937 (RGBl.IS.457) gilt mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des §2 Abs.2 .


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(Änderungen anderer Vorschriften)


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(Änderungen anderer Vorschriften)


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(weggefallen)


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Inkrafttreten


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Anlage
(zu §4 Abs.1a Satz1 )

LandTitel des BefähigungsnachweisesAusstellende StelleZusätzliche BescheinigungStichtag
Belgique/Belgie/BelgienDiploma van apotheker1.De universiteiten/les universités1.Oktober 1987
Diplome de pharmacien2.De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/le Jury competent d’enseignement de la Communauté francaise1.Oktober 1987
Ceska republika/Tschechische RepublikDiplom o ukonceni studia ve studijnim programu farmacie (magistr, Mgr.)Farmaceuticka fakulta univerzity v Ceske republiceVysvedceni o statni zaverecne zkousce1.Mai 2004
Danmark/DänemarkBevis for bestaet farmaceutisk kandidateksamenDanmarks Farmaceutiske Hojskole1.Oktober 1987
Eesti/EstlandDiplom proviisori oppekava läbimisestTartu Ülikool1.Mai 2004
GriechenlandSchriftzeichen nicht darstellbarSchriftzeichen nicht darstellbar1.Oktober 1987
Espana/SpanienTitulo de licenciado en farmaciaMinisterio de Educacion y Cultura/El rector de una Universidad1.Oktober 1987
France/FrankreichDiplome d’Etat de pharmacien/Diplome d’Etat de docteur en pharmacieUniversites1.Oktober 1987
Ireland/IrlandCertificate of Registered Pharmaceutical Chemist1.Oktober 1987
Island/IslandProf i lyfijafraediHaskoli Islands1.Januar 1994
Italia/ItalienDiploma o certificato di abilitazione all’esercizio della professione di farmacista ottenuto in seguito ad un esame di StatoUniversita1.November 1993
ZypernSchriftzeichen nicht darstellbarSchriftzeichen nicht darstellbar1.Mai 2004
Latvija/LettlandFarmaceita diplomsUniversitates tipa augstskola1.Mai 2004
LiechtensteinDie Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den die Richtlinie 85/433/EWG gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind, zusammen mit einem Prüfungsnachweis über die abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von der zuständigen Behörde1.Januar 1995
Lietuva/LitauenAukstojo mokslo diplomas, nurodantis suteikta vaistininko profesine kvalifikacijaUniversitetas1.Mai 2004
Luxembourg/LuxemburgDiplome d’Etat de pharmacienJury d’examen d’Etat + visa du ministre de l’education nationale1.Oktober 1987
Magyarorszag/UngarnOkleveles gyogyszereesz oklevel (magister pharmaciae, abbrev.: mag. pharm)Egyetem1.Mai 2004
MaltaLawrja fil-farmacijaUniversita`ta’Malta1.Mai 2004
Nederland/NiederlandeGetuigschrift van met goed gevolg afgelegd apothekersexamenFaculteit Farmacie1.Oktober 1987
Norge/NorwegenVitnemal for fullfort grad candidata/candidatus pharmaciae, Kurzform: cand.pharm.Universitetsfakultet1.Januar 1994
ÖsterreichStaatliches ApothekerdiplomBundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales1.Oktober 1994
Polska/PolenDyplom ukonczenia studiow wyzszych na kierunku farmacja z tytulem magistra1.Akademia Medyczna1.Mai 2004
Dyplom ukonczenia studiow wyzszych na kierunku farmacja z tytulem magistra2.Uniwersytet Medyczny1.Mai 2004
Dyplom ukonczenia studiow wyzszych na kierunku farmacja z tytulem magistra3.Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellonskiego1.Mai 2004
PortugalCarta de curso de licenciatura em Ciencias FarmaceuticasUniversidades1.Oktober 1987
SchweizDiplome de pharmacien/Eidgenössisches Apothekerdiplom/Diploma federale di farmacistaDepartement federal de l’ interieur/Eidgenössisches Departement des Innern/Dipartimento federale dell’ interno1.Juni 2002
Slovenija/SlowenienDiploma, s katero se podeljuje strokovni naziv "magister farmacije/ magistra farmacije"UniverzaPotrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic magister farmacije/magistra farmacije1.Mai 2004
Slovensko/SlowakeiVysokoskolsky diplom o udeleni akademickeho titulu "magister farmacie" ("Mgr.")Vysoka skola1.Mai 2004
Suomi/Finland/FinnlandProviisorin tutkinto/provisorexamen1.Helsingin yliopisto/ Helsingfors universitet1.Oktober 1994
Proviisorin tutkinto/provisorexamen2.Kuopion yliopisto1.Oktober 1994
Sverige/SchwedenApotekarexamenUppsala universitet1.Oktober 1994
United Kingdom/Vereinigtes KönigreichCertificate of Registered Pharmaceutical Chemist1.Oktober 1987

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Author: Horacio Brakus JD

Last Updated: 21/04/2023

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Name: Horacio Brakus JD

Birthday: 1999-08-21

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Phone: +5931039998219

Job: Sales Strategist

Hobby: Sculling, Kitesurfing, Orienteering, Painting, Computer programming, Creative writing, Scuba diving

Introduction: My name is Horacio Brakus JD, I am a lively, splendid, jolly, vivacious, vast, cheerful, agreeable person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.